Tachographen: Austauschpflichten beim grenzüberschreitenden Verkehr
Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5 t (zulässige Gesamtmasse, zGM bzw. zulässige Höchstmasse, entspricht F.2 in der Zulassungsbescheinigung) unterliegen in Deutschland der Pflicht zur Nutzung eines Tachographen zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.
Ein Großteil des Handwerks ist durch die sogenannte „Handwerkerausnahme“ von dieser Pflicht befreit. Da die Handwerkerausnahme im Tachographenrecht aber beim Transport eigener Materialien nur bis maximal 100 km und für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge mit nicht mehr als 7,5 t Höchstmasse gilt, gibt es dennoch Betriebe, die für bestimmte Fahrten nachweispflichtig sind und deshalb Tachographen in ihren Fahrzeugen eingebaut haben müssen.
Für Fahrzeuge im Handwerk, die der Tachographenpflicht unterliegen und die im grenzüberschreitenden Verkehr mit EU-Staaten und der Schweiz eingesetzt werden, können gemäß EU-Verordnung 165/2014 Umrüstvorschriften relevant werden, je nachdem mit welcher Version eines Fahrtenschreibers sie ausgerüstet sind („analog“, „digital“, „intelligent – 1. Version“). Die neuen „intelligenten“ Fahrtenschreiber der 2. Version dienen unter anderem der automatisierten Meldung bei Grenzübertritten.
Betriebe sollten prüfen, ob sie tachographenpflichtig sind, diese Tachographentypen nutzen oder die betreffenden Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden. In diesem Fall sollte in Fachwerkstätten ein Austausch vorgenommen werden.
► Bei Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (über 2,5 Tonnen ab 1. Juli 2026), die im grenzüberschreitenden Transport tätig sind, muss künftig der intelligente Tachograph der 2. Generation (Smart Tacho 2 Geräten - SMT2) in Neufahrzeugen verbaut beziehungsweise in Bestandfahrzeugen nachgerüstet werden.
► Bei der Implementierung der intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation für Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Straßenverkehr gelten folgende Fristen:
- Seit 21. August 2023 muss in allen neu zugelassenen Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ein intelligenter Tachograph der 2. Generation verbaut sein.
- Seit 1. Januar 2025 müssen alle Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, auf den intelligenten Tachographen der 2. Generation umgerüstet sein.
- Bis 18. August 2025 muss in allen Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, in denen bereits ein Tachograph der 1. Generation verbaut war, der intelligente Tachograph der 2. Generation verbaut sein.
- Ab dem 1. Juli 2026 sind intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen auch mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t vorgeschrieben. Hier konnte in der EU-Verordnung 561/2006 (Stand 2020) aber eine weitgehende Ausnahme für Werkverkehre ohne Kilometerbegrenzung durchgesetzt werden, so dass das Handwerk in der Regel nicht betroffen sein wird.
Wir werden rechtzeitig im Vorfeld noch ausführlich zu Details berichten, sobald diese bekannt sind.